Satzung der Seglervereinigung 72 eV

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Präambel:
Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz. Der Verein wendet sich entschieden gegen jegliche Form von Extremismus. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter. Der Verein fördert in seinen Aktivitäten den Gedanken des Umweltschutzes.
Soweit diese Satzung die maskuline Form verwendet, sind alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen (m/w/d).

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

⦁    Der Verein führt den Namen „Seglervereinigung 72eV" (SV72)
⦁    Der Verein hat seinen Sitz in Pforzheim.
⦁    Der Verein ist unter der Nummer 500643 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim eingetragen.
⦁    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins
 
⦁    Die Seglervereinigung 72eV ist ein gemeinnütziger Verein. Sie verfolgt auf der Basis des Amateurgedankens ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

⦁    Aufgabe des Vereins ist die Förderung jeder Art des Segelsports. Dies wird insbesondere verwirklicht durch:

⦁    Ausbildung und Weiterbildung der Mitglieder in seemännischen Kenntnissen.
⦁    Pflege des Fahrten- und Wettsegelns
⦁    Förderung des Jugendsegelns
⦁    Beschaffung und Unterhaltung von vereinseigenen Booten zur Erfüllung dieser Ziele
⦁    Informations- und Erfahrungsaustausch, besonders durch Vorträge, den Segelsport betreffende Mitteilungen und gesellschaftliche Veranstaltungen

⦁    Die Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.  Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Gleiches gilt für unverhältnismäßig hohe Vergütungen.
⦁    Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Der Vorstand kann aber im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine angemessene Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a des EstG beschließen. Im Übrigen haben die Mitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Ausführung regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes. 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

⦁    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
⦁    Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und Pflichten gilt. 
⦁    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Diese Aufgabe kann delegiert werden. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
⦁    Die Mitgliedschaft ist eine Jahresmitgliedschaft.
⦁    Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

§ 4 Rechte und Pflichten von Mitgliedern

⦁    Das Mitglied erkennt mit Aufnahme in den Verein die Satzung, Ordnungen und Beschlüsse des Vereins an
⦁    Dem Mitglied stehen die satzungsmäßigen Rechte zu
⦁    Das Mitglied ist berechtigt
⦁    zur Teilnahme am Vereinsleben und an allen Veranstaltungen des Vereins
⦁    zur bestimmungsgemäßen Nutzung von Anlagen und Inventar des Vereins auf eigene Gefahr, sofern dafür die erforderlichen Befähigungen (z. B. Bootsführerschein) vorliegen. Für die Nutzung der Vereinseinrichtungen kann eine Gebühr erhoben werden. Dies regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
⦁    Volljährige Mitglieder haben uneingeschränktes Stimm- und Wahlrecht. Minderjährige sind Jugendmitglieder. Sie erhalten mit Vollendung des 16. Lebensjahres Stimmrecht und aktives Wahlrecht. Jugendmitglieder haben kein passives Wahlrecht.
⦁    Die Jugendmitglieder des Vereins bilden die Jugendabteilung. Die Jugendabteilung ist in ihrer Arbeit an die Grundsätze der Jugendordnungen des Deutschen Segler-Verbandes und der Badischen Sportjugend in der jeweils gültigen Fassung gebunden. Die Jugendabteilung regelt ihre Vereinsaktivitäten im Rahmen der Satzung und im Rahmen der vom Vorstand bewilligten Mittel selbst.
⦁    Das Mitglied ist verpflichtet
⦁    die Regelungen der Satzung, die Ordnungen des Vereins und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen
⦁    die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was Ansehen und Zweck des Vereins zuwiderläuft
⦁    den Verein umgehend über Änderungen in seinen persönlichen Verhältnisse schriftlich zu informieren. Hierzu gehört mindestens
⦁    die Mitteilung der Änderung von Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse
⦁    die Änderung der Bankverbindung bei Teilnahme am Lastschriftverfahren
⦁    die Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die das Beitragswesen betreffen, z. B. die Beendigung von Ausbildung oder von Freiwilligendiensten
Entstehen dem Mitglied dadurch Nachteile, dass es seiner Verpflichtung nicht nachkommt, dem Verein die Änderungen in seinen persönlichen Verhältnisse mitzuteilen, so gehen diese nicht zu Lasten des Vereins. Sollte dadurch dem Verein ein Schaden entstehen, ist das Mitglied zum Schadenersatz verpflichtet.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

⦁    Die Mitgliedschaft im Verein endet durch:

⦁    freiwilligen Austritt
⦁    Streichung von der Mitgliederliste wegen Beitragsrückstand
⦁    Ausschluss aus dem Verein
⦁    den Tod des Mitgliedes


⦁    Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Austrittserklärung muss bis spätestens 01. 11. des laufenden Geschäftsjahres eingegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam.  Ein Anspruch auf Beitragsrückerstattung besteht nicht.
⦁    Streichung von der Mitgliederliste kann erfolgen, wenn ein Mitglied auch nach zweiter Mahnung noch weitere vier Wochen mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Sie wird vom Vorstand ausgesprochen und ist sofort wirksam.
⦁    Ein Mitglied kann, wenn es den Zielen des Vereins entgegenhandelt oder den Vereinsfrieden stört, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied, unter Setzung einer Frist von vier Wochen, Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Vorstand Einspruch erheben. Außerdem kann der Ältestenrat angerufen werden. Dieser verfasst nach Anhörung und Prüfung eine schriftliche Stellungnahme welche in der Mitgliederversammlung vor der Abstimmung vorgestellt wird.
⦁    Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit endgültig. Macht das Mitglied von dem Einspruchsrecht keinen Gebrauch oder versäumt es die Einspruchsfrist, unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss. Der Ausschluss wird nach Ablauf der Einspruchsfrist wirksam. Während der Frist ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Bei der Anrufung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung. Ein Anspruch auf Beitragsrückerstattung besteht nicht.
⦁    Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben unberührt.

§ 6 Ehrenmitgliedschaft

Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung ein Mitglied auf Grund besonderer Verdienste um den Verein zum Ehrenmitglied ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds, sie sind jedoch von der Beitragspflicht und der Leistung von Vereinsdiensten befreit.

§ 7 Mitgliedsbeitrag und Gebühren

⦁    Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
⦁    Der Jahresbeitrag ist zu Beginn eines jeden Jahres fällig.
⦁    Neu eintretende Mitglieder zahlen eine Aufnahmegebühr.
⦁    Die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie die Gebührenordnung beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
⦁    Ferner sind die Mitglieder verpflichtet, die zur Erhaltung bzw. Verbesserung der Vereinseinrichtungen und -anlagen festgelegten Arbeitsstunden, im Falle der Nichtleistung, die ersatzweise festgesetzte Vergütung zu erbringen. Die Anzahl der Arbeitsstunden und Vergütung bestimmt die Gebührenordnung.
⦁    Mitgliedsbeiträge, Gebühren und andere Zahlungsverpflichtungen werden im Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.
⦁    Bei minderjährigen oder nicht geschäftsfähigen Mitgliedern haften deren gesetzliche Vertreter für die Beitragspflichten des Mitglieds als Gesamtschuldner.

§ 8 Organe des Vereins

⦁    Die Organe des Vereins sind:

⦁    die Mitgliederversammlung,
⦁    der Vorstand,
⦁    der Ältestenrat.

⦁    Den Organen des Vereins können nur Mitglieder des Vereins angehören.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

⦁    Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
⦁    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet regelmäßig in der ersten Hälfte des Kalenderjahres statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Textform der Einberufung ist auch durch elektronische Übermittlung gewahrt.
⦁    Die Mitgliederversammlung kann entweder real, virtuell oder in hybrider Form erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach freiem Ermessen und teilt dies in der Einladung mit. Die Empfänger sind verpflichtet, die für eine virtuelle Teilnahme an der Mitgliederversammlung übermittelten Zugangsdaten geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig.
⦁      Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. Anträge, die nicht fristgerecht eingereicht wurden, können nur mit einstimmiger Genehmigung des gesamten Vorstandes auf die Tagesordnung gesetzt werden.
⦁    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

⦁    der Vorstand einen entsprechenden Beschluss fasst.
⦁    ein Anteil von mindestens einem Zehntel der Mitglieder dies vom Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.

⦁    Im Übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die gleichen Bestimmungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
⦁    Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands
⦁    Entlastung des Vorstands
⦁    Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes
⦁    Wahl der Vorstandsmitglieder
⦁    Wahl der Revisoren
⦁    Wahl des Ältestenrats
⦁    Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags und Beschlussfassung über die Gebührenordnung
⦁    Entscheidung von Anträgen
⦁    Beschlussfassung über Satzungsänderungen
⦁    Beschlussfassung über den Einspruch gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands
⦁    Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern
⦁    Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

⦁    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied nach der in § 12 festgelegten Reihenfolge geleitet. Nur wenn kein Vorstandsmitglied anwesend ist, bestimmt die Versammlung den Leiter.
⦁    Die Mitgliederversammlung (MV) ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die eventuelle Einberufung zur zweiten Mitgliederversammlung gleichzeitig mit der Einladung zur ersten Mitgliederversammlung ist zulässig.
⦁    Sofern das Gesetz oder diese Satzung nicht entgegensteht, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder gefasst. 
⦁    Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang eine absolute Mehrheit erforderlich. Wird diese nicht erreicht, so ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. In diesem Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit. 
⦁    Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Vorstand wird ermächtigt, eventuelle redaktionelle Änderungen oder Klarstellungen am geänderten Satzungstext, die sich im Rahmen des Eintragungsverfahrens beim Registergericht oder seitens des Finanzamtes ergeben, in eigener Verantwortung - ohne erneute Beschlussfassung der Mitgliederversammlung - vorzunehmen, sofern der Inhalt und der Sinn und Zweck der beschlossenen Fassung nicht berührt werden.
⦁    Der Versammlungsleiter bestimmt zu Beginn der Versammlung eine Person, die das Protokoll führt. Diese Person und der Versammlungsleiter unterzeichnen das Protokoll.

§ 12 Der Vorstand

⦁    Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

⦁    dem Vorsitzenden,
⦁    dem stellvertretenden Vorsitzenden
⦁    der Ressortleitung „Finanzen“
⦁    der Ressortleitung „Schiffe“
⦁    der Ressortleitung „Ausbildung“
⦁    der Ressortleitung „Veranstaltungen“

⦁    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Beim Kauf von Liegenschaften und beim Abschluss von Mietverträgen von mehr als fünf Jahren Dauer sind beide nur gesamtvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass Geschäftsvorfälle, die die durchschnittliche Jahreseinnahme aus den Mitgliedsbeiträgen der letzten drei Jahre übersteigen, der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedürfen.
⦁    Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstands. Diese erstellt der Vorstand und legt sie der Mitgliederversammlung vor.
⦁    Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung zu jeder Zeit Mitglieder als beratende Personen in den Vorstand berufen. Diese Personen sind dann nicht stimmberechtigt.

§ 13 Aufgaben des Vorstands

⦁    Der Vorstand ist für alle Aufgaben des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins zugewiesen sind.
Die Aufgaben des Vorstands sind insbesondere:

⦁    Führung der laufenden Geschäfte
⦁    Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellen der Tagesordnungen
⦁    Aufstellung des Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts
⦁    Beschlussfassung über Aufnahme von Mitgliedern, Streichung von der Mitgliederliste und Ausschluss
⦁    Mitgliederbetreuung
⦁    Abschluss und Kündigung von Verträgen.

⦁    Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben, vor allem der Verwaltungsaufgaben, eine Geschäftsstelle unterhalten.
⦁    Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.

§ 14 Amtsdauer des Vorstands

⦁    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird von den restlichen Vorstandsmitgliedern bis zur darauffolgenden Mitgliederversammlung ein kommissarisches Mitglied gewählt. Gleiches gilt für Ämter, die in der Mitgliederversammlung nicht besetzt werden können. Gegebenenfalls ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
⦁    Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Wahl ist frei und erfolgt in offener Abstimmung. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Versammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.
⦁    Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtszeit abwählen. Die Abwahl erfolgt mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder.

§ 15 Beschlussfassung des Vorstands

⦁    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit. Diese werden vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Der Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefon- oder Videokonferenz fassen, wenn mindestens die Hälfte der im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder teilnehmen.
⦁    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
⦁    Bei Vorstandsbeschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
⦁    Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.

§ 16 Der Ältestenrat
⦁    Der Ältestenrat setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen.  Mitglied des Ältestenrates kann nur werden, wer mindestens 10 Jahre dem Verein angehört.
⦁    Mitglieder des Vorstands können nicht Mitglieder des Ältestenrates sein.
⦁    Die Mitglieder des Ältestenrates werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag auf vier Jahre gewählt. Die Wahl ist frei und erfolgt in offener Abstimmung. Auf Antrag von mindestens einem Mitglied der Mitgliederversammlung muss eine geheime Wahl stattfinden. Scheidet ein Mitglied des Ältestenrates vorzeitig aus, so bestimmen die restlichen Mitglieder des Ältestenrates ein kommissarisches Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Die nächste Mitgliederversammlung wählt dann für die verbleibende Amtszeit ein ordentliches Mitglied.
⦁    Für die Abwahl eines Mitglieds des Ältestenrates gilt §14 (3) entsprechend.

§ 17 Aufgaben des Ältestenrates

⦁    Der Ältestenrat hat Schlichterfunktion und wird durch das Anrufen eines Mitglieds tätig.
⦁    Wird der Ältestenrat in einem Verfahren zum Ausschluss eines Mitgliedes angerufen, muss baldmöglichst ein Schlichtungsversuch erfolgen. Wird dabei kein Ergebnis erzielt, entscheidet die Mitgliederversammlung nach § 5 (4).

§ 18 Vereinsordnungen 

⦁    Der Vorstand ist ermächtigt Vereinsordnungen zu erlassen.
⦁    Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen.
⦁    Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen dem jeweils relevanten Personenkreis bekanntgegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.

§ 19 Auflösung des Vereins

⦁    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Vier-Fünftel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden.
⦁    Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
⦁    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 20 Salvatorische Klausel und Inkrafttreten

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ungültig sein oder werden, so soll die Satzung im Übrigen gültig bleiben. Die Mitglieder sind in diesem Fall verpflichtet, an der Schaffung von Bestimmungen mitzuwirken, durch die ein der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich und regulatorisch möglichst nahekommendes Ergebnis erzielt wird.  Entsprechendes gilt für Regelungslücken.
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 27.04.2023 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung.
Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

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